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Psittakose
FAQs - FAQs

 

Psittakose / Ornithose ist eine Infektionskrankheit, die sowohl beim Menschen als auch beim Tier auftritt. Hervorgerufen wird sie durch bakterielle Erreger der Gattung Chlamydien, übertragen vom Tier / Vogel auf den Menschen durch Staubinfektion (einatmen von feinen Staubpartikelchen) und Schleimhautkontakt.
Die Krankheitssymptome und -verläufe bei Vogel und Mensch sind im Merkblatt der AZ (siehe unten) beschrieben.

 

Merkblatt der AZ für Züchter und Händler von Sittichen und Papageien

Psittakoseverordnung

Merkblatt zur Psittakose (herausgegeben vom AZ)
Für Züchter und Händler
von Papageien und Sittichen

Das Gesetz (Verordnung zum Schutz gegen Psittakose und Ornithose, Tierseuchengesetz) schreibt vor, daß jeder, der Papageien und Sittiche für Zucht und Handel halten will eine behördliche Erlaubnis benötigt. Diese Erlaubnis wird erteilt, wenn die "verantwortliche Person die für die Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat...".

Dieses Merkblatt soll kurz die wichtigsten Merkmale der Erkrankung Psittakose wiedergeben. Außerdem sollen die wichtigsten gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung angesprochen werden.

Die Psittakose, auch Papageienkrankheit genannt, ist eine auf den Menschen (und andere Säugetiere) übertragbare Krankheit, die durch Chlamydien (Chlamydia psittaci) ausgelöst wird. Befällt diese Krankheit andere Vögel als Papageien und Sittiche, so wird sie Ornithose genannt.

Psittakose ist anzeigepflichtig!!! Schon der Verdacht der Erkrankung im Bestand muß dem Veterinäramt angezeigt werden!

Wie erkennt man die Psittakose (Ornithose) beim Vogel?

Beim Vogel geht die Psittakose (Ornithose) mit Durchfall mit gelb-grünem Kot einher. Die Tiere zeigen tränende Augen und entzündete Augenränder. Gerade bei Papageien und Sittichen werden zentralnervöse Störungen, also Ausfallserscheinungen, untypisches Verhalten und Gleichgewichtsstörungen deutlich. Die erkrankten Vögel sind auffällig ruhig, fressen nicht mehr oder nur noch schlecht und haben Fieber. Im Bestand erkranken und sterben vor allem die Jungtiere. Es kann sein, daß nur wenige Tiere erkranken. Es ist aber auch möglich, daß nahezu der gesamte Bestand erkrankt.

Letztendlich kann Psittakose nur sicher festgestellt werden, wenn der Tierarzt im Labor Kot oder einen toten Vogel untersucht hat.

Wie verläuft Psittakose beim Menschen?

Der Mensch erkrankt etwa ein bis zwei Wochen nach der Ansteckung. Es werden unterschiedlich schwere Verlaufsformen der Krankheit beobachtet. Im günstigsten Fall verläuft die Psittakose des Menschen wie eine leichte bis mittelschwere Grippe. Es treten aber auch Formen einer schweren Lungenentzündung auf.

Die Psittakose geht mit Fieber, erheblichen Kopfschmerzen, Kreuz- und Gliederschmerzen, Nasenbluten, Halsbeschwerden und Lichtscheu einher. Es kommt auch zur Verlangsamung des Herzschlages. Zumindest zu Beginn der Erkrankung hat der Mensch Durchfall, manchmal verläuft die Psittakose des Menschen auch über längere Zeit wie eine Magen-Darm-Grippe.
Schwerste Verlaufsformen der Psittakose beeinträchtigen das Allgemeinbefinden erheblich. Zentralnervöse Störungen mit anhaltender Benommenheit, rauschartigen Zuständen und einer Schädigung von Herz und Kreislauf kommen vor.

Beim Verdacht einer Ansteckung mit Psittakose sollte sofort ein Arzt aufgesucht werden. Der Arzt sollte darauf hingewiesen werden, daß Papageien und Sittiche gehalten werden und somit die Möglichkeit einer Psittakose-Infektion besteht.
Beim erkrankten Menschen werden die Erreger der Psittakose im Speichel und in den Proben aus dem Rachen nachgewiesen.

Psittakose kann für den Menschen tödlich sein! Wichtig sind die frühzeitige Erkennung und Behandlung!

Wie stecken sich Vögel und Menschen an?

Die Ansteckung der Vögel untereinander, aber auch die Übertragung auf den Menschen erfolgt durch Einatmen von infektiösem Kot- und Gefiederstaub (eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist möglich; Tröpfcheninfektion). Der Mensch steckt sich vor allem bei Papageien und Sittichen, aber auch bei Tauben, Enten, Puten und Hühnern an.
Besonders gefährdet sind Vögel, die unter schlechten Bedingungen gehalten werden, wenn z.B. zu viele Vögel auf zu engem Raum gehalten werden oder wenn die Räume, in denen Vögel gehalten werden ständig zu feucht (zu hohe Luftfeuchtigkeit) sind. Auch Streß (z.B. beim Transport) und andere Infektionen (z.B. Salmonellose) begünstigen den Ausbruch von Psittakose.

Allgemeine Vorschriften der Psittakose-Verordnung:
1. Der Züchter muß seine Tiere mit Fußringen kennzeichnen. Diese Ringe werden vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e. V. oder anderen behördlich zugelassenen Züchtervereinen abgegeben.
Die Fußringe dürfen nur einmal verwendet werden.
Es sind 2 Formen der Beschriftung zugelassen:
a) "Z", dann ein Kürzel für das Bundesland und eine für jedes Bundesland fortlaufende Nummer
b) Kürzel des Züchtervereins, Nummer des Züchters, Beringungsjahr, fortlaufende Nummer für jeden Züchter
2. Jeder Züchter hat über Ankauf, Abgabe und Behandlung seiner Tiere Buch zu führen. Hier ist die
Art der Tiere,
ihre Ringnummer und das Datum der Beringung,
das Datum des Erwerbs, mit Adresse des Herkunftsbetriebes,
das Datum der Abgabe (und Verenden) von Tieren mit Adresse des Empfängers,
Beginn, Dauer und Ergebnis von Behandlungen gegen Psittakose sowie die Dosierung der verwendeten Arznei einzutragen.
Die Bücher sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Schutzmaßnahmen gegen Psittakose

1. Hat der Züchter den Verdacht, daß in seinem Bestand Psittakose ausgebrochen ist, so muß er das beim zuständigen Veterinäramt anzeigen.
2. Schon vor der amtlichen Feststellung der Psittakose gelten folgende Schutzmaßnahmen:
- alle Papageien und Sittiche sind abzusondern
- der Bestand darf nur mit Schutzkleidung und Atemschutz betreten werden
- nur der Tierbesitzer und Tierärzte dürfen den Bestand betreten
- die Schutzkleidung muß sofort gewaschen werden
- Hände, Arne, Gesicht und Schuhe sind nach Betreten zu reinigen und zu desinfizieren
- Kein Vogel darf in den Bestand gebracht werden, keiner darf heraus
- Alle toten Vögel müssen, daß weder Mensch noch Tier in Berührung damit kommen, sie sind unschädlich zu beseitigen (Tierkörperbeseitigungsanstalt / spezielle Verbrennung)
- Auch Futter, Einstreu, Kot und andere Gegenstände, mit denen die Papageien und Sittiche in Kontakt gekommen sein können dürfen nicht aus dem Bestand entfernt werden (Ausnahmen nur nach Genehmigung des Veterinäramtes)
3. Wurde Psittakose nachgewiesen, offiziell und amtlich festgestellt, so muß der Tierbesitzer an allen Eingängen Schilder mit der Aufschrift "Psittakose - unbefugter Zutritt verboten" deutlich sichtbar anbringen!
4. Alle Papageien und Sittiche (nicht nur die kranken!) müssen von einem Tierarzt behandelt werden oder die Behörde ordnet die Tötung der Tiere an (besonders wenn die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht)!
5. Nach Anordnung des Amtstierarztes können alle Schutzmaßnahmen auch Vögel (z.B. Tauben) miteinbeziehen, die nicht Sittiche oder Papageien sind.
6. Der Amtstierarzt kann auch anordnen, daß Bestände vorbeugend auf Psittakose untersucht werden.
7. Bestände, die aus dem "Psittakose-Bestand" innerhalb der letzten 90 Tage Papageien oder Sittiche erhalten haben stehen unter amtlicher Beobachtung. Auch in diesen Betrieben muß das Einstellen und Abgeben von Papageien und Sittichen genehmigt werden. Auch in diesen Betrieben kann die Behandlung aller Tiere und unter Umständen auch die Tötung angeordnet werden.
8. Nach der Behandlung oder Tötung aller Vögel des "Psittakose-Bestandes" müssen alle Räume, Käfige und Gegenstände gut gereinigt und desinfiziert werden. Dung, Futter, Einstreu und andere Gegenstände, die nicht gut zu reinigen und zu desinfizieren sind werden verbrannt oder unschädlich beseitigt.

Die genannten Schutzmaßregeln gelten selbstverständlich auch, wenn Psittakose bei einem Papageien- oder Sittichhalter ausbricht, der nicht Züchter oder Händler ist. Gleiches gilt für Tierschauen oder Märkte.

Die Psittakose in einem Bestand gilt erst dann als erloschen, wenn alle Papageien und Sittiche des Bestandes tot sind
oder die im Bestand lebenden Tiere behandelt wurden und Kotproben, die frühestens 5 Tage nach Ende der Behandlung entnommen wurden "psittakose-frei" bleibt oder Blutproben zu diesem Zeitpunkt einen genügend hohen Antibiotika
(=Arznei)gehalt aufweisen.
Außerdem muß der Amtstierarzt bestätigen, daß kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht und daß die gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen auch ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Wird bei anderen Vögeln (z.B. Hühner oder Tauben) Ornithose festgestellt, so kann das Veterinäramt auch hier die gleichen Maßnahmen fordern wie bei der Psittakose.

Wer die Vorgaben der Psittakose-Verordnung nicht beachtet und nicht einhält handelt ordnungswidrig!

 

 

 

Psittakose-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung)

(i.d. F. d. Bekanntmachung vom 14. November 1991)

 

I. Begriffsbestimmung


§ 1
Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.

 

II. Allgemeine Vorschriften

§ 2

(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muß die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e.V., Frankfurt a. M. (Zentralverband) abgegeben werden. Der Zentralverband darf Fußringe an Züchter und Händler nur abgeben, wenn eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes vorliegt und dies dem Zentralverband gegenüber nachgewiesen wird. Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines eingetragenen Züchtervereines verwendet werden, wenn diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde läßt die Fußringe zu, wenn die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große Teile des Bundesgebiets erstreckt,
der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet und
die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind. Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der anderen Bundesländer sowie dem Zentralverband mit.

(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.

(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.


(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vierteljährlich mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgegeben haben, und wer diese Nummern erhalten hat. Der Zentralverband teilt den hierfür zuständigen Behörden der Bundesländer auf Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler, an die er selbst Fußringe abgegeben hat und an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind, sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.


(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz (1) entfällt, soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 7 und 8 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.

§ 3


(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet sind:
Mit dem Zeichen "Z", dem Namen des Bundeslandes in abgekürzter Form, in dem die Beringung vorgenommen wird, und einer für jedes Bundesland fortlaufenden Nummer oder
der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden Nummer.
(2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.

§ 4


(1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen
Art der Tiere,
Ringnummer und Datum der Beringung,
Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie Herkunft der Tiere,
Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere,
Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels.
Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu vermerken.

(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichen noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert, und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen.

Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen wird.

(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

 

III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose

1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern

 

A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts

§ 5

Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:
Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in Schutzkleidern und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden.
Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, daß sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sein könnten, dürfen nicht entfernt werden.

 

B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts

§ 6

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Psittakose – Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.
Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.
Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen nur zu unschädlichen Beseitigung nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind.
Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 7

(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.

(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend auf Psittakose untersucht werden.

 

C. Bei Ansteckungsverdacht


§ 8

(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts Papageien oder Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe des §7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.

(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.

 

D. Desinfektion


§ 9

(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß der Behandlung aller Vögel des Bestandes muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie die Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.

(2) Dung, sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.

 

2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern und auf Tierschauen und Märkten

§ 10

(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter oder Händler sind, Psittakose festgestellt, oder liegt Seuchen- oder Ansteckungsgefahr vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose festgestellt wird oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.

 

IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln


§ 11

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn

1 a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind,
b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien und Sittiche des Bestandes verendet sind oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und die übrigen Tiere gegen Psittakose behandelt worden sind und bei diesen Tieren
aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung im Abstand von fünf Tagen entnommene Sammelkotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind oder
bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der Behandlung stichprobenweise entnommene Blutproben einen therapeutisch ausreichenden Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben und frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung stichprobenweise entnommene Tier- oder Kotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind oder
c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen Psittakose behandelt worden sind und die Behandlung zu dem unter Buchstabe b geforderten Ergebnis geführt hat und in den Fällen der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung durch den beamteten Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht.

2. Die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.

 

V. Schutzmaßregeln gegen Ornithose


§ 12

Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben, Ornithose festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.

 

VI. Ordnungswidrigkeiten


§ 13

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien oder Sittiche nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
1 a. entgegen § 2 Abs. 3 – Fußringe abgibt,
1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet
1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt
1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bücher oder Datenträger nicht aufbewahrt,
entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien oder Sittiche nicht absondert oder nicht einsperrt,
einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das Betreten von Räumlichkeiten oder das Verhalten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,
entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt oder aus einem Bestand entfernt,
entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,
der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 § über die Reinigung oder Desinfektion oder
des § 9 Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt oder
der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln oder Töten von Papageien oder Sittichen zuwiderhandelt.

 


VII. Schlußvorschriften


§ 14


Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

Psittacose-Verordnung BNALink zur Psittacoseverordnung auf den Seiten des BNA e.V.
 
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